Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
Wir bieten unsere Hilfe bei der Rückerstattung ungerechtfertigter Zahlungen durch Krankenkassen an. Der Anspruch auf Rückerstattung von Vermögensverschiebungen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern stellt einen Schwerpunkt unserer Kanzleitätigkeit dar. Die hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts bieten für Krankenkassen einen undurchdringlichen Dschungel an Rechtsausführungen, die nicht zuletzt in unterschiedlichen Rechtsauffassungen des 1. und 3. Senates des BSG gipfelten. Wir kennen diese Rechtsprechung, so dass wir mit Ihrer Hilfe und der des jeweiligen MDK die an ein Krankenhaus zu Unrecht gezahlten Vergütungsansprüche zurückholen werden.
Dabei können wir auf einschlägige Erfahrungen, auch in der Abwicklung von Großaufträgen und damit einer Vielzahl von Rückerstattungsansprüchen zurückgreifen, die nicht zuletzt neben einer juristischen und medizinischen Aufarbeitung ein exzellentes Kanzleimanagement voraussetzt.
Hierzu sei der Hinweis auf aktuelle Urteile des BSG vom 05.07.2016 – B 1 40/15 R – sowie vom 23.05.2017 – B 1 KR 27/16 R erlaubt. Der erkennende 1. Senat wich dabei von der Rechtsprechung des 3. Senates ausdrücklich ab. Krankenhäuser sind danach berechtigt, gegenüber den Krankenkassen Nachberechnungen – unabhängig von deren Höhe – vorzunehmen. Eine Bagatellgrenze (300,00 EUR bzw. 5 % des Ausgangsrechnungsbetrages), die die Nachforderung beschränkt, besteht nicht (Aufgabe der Rechtsprechung des 3. BSG-Senates). Die Nachberechnung ist allerdings nur bis zum Ende des auf die Schlussrechnung nachfolgenden Kalenderjahres möglich.
Die zeitliche Begrenzung für Nachforderungen gilt seit dem zuletzt ergangenen Urteil des BSG vom 23.05.2017 allerdings dann nicht, wenn die Krankenkasse die Kodierung in Zweifel zieht und das Krankenhaus eine dem tatsächlichen Ablauf nach unzutreffende Kodierung gegen eine zutreffende Kodierung austauscht. Sollte also von vornherein die Kodierung Streitpunkt zwischen den Parteien gewesen sein, so ist eine Nachkodierung auch noch nach Ende des auf die Schlussrechnung nachfolgenden Kalenderjahres möglich.