Patientenrechte
Rechte und Ansprüche als Patient
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… und Einflussmöglichkeiten als Patientinnen und Patienten ist ein zentrales Anliegen der deutschen Gesundheitspolitik. Mit dem Patientenrechtegesetz wurden die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten im Behandlungsverhältnis zusammenfassend geregelt. Der Behandlungsvertrag wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ausdrücklich verankert und die Versichertenrechte wurden gestärkt. Im Zusammenhang mit Ihrer konkreten medizinischen Behandlung haben Sie gegenüber Ihrem behandelnden Arzt bzw. Ärztin oder bei einer stationären Behandlung auch gegenüber dem Krankenhaus zahlreiche Rechte. Sollte es trotz des anerkannt hohen Niveaus der Gesundheitsversorgung in Deutschland zu einem Schadensfall kommen und ein verschuldeter ärztlicher Behandlungsfehler oder unzureichende Informations- oder Organisationsabläufe vorliegen, stehen Ihnen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu.
Bespiele von Ansprüchen
Wurden Sie über die OP-Risiken aufgeklärt? Hat man Ihnen Alternativen erläutert? Auch hinsichtlich der Kosten? Fand der Eingriff rechtzeitig und fachgerecht statt? War die Nachsorge in Ordnung?
Hatte Ihr Angehöriger einen Unfall im Pflegeheim? Haben Sie den Eindruck mangelnder Hygiene? Ist Ihre Angehörige deswegen erkrankt? Bei Verdacht von Mängeln ist eine juristische Aufarbeitung möglich.
Das Röntgenbild wurde falsch ausgewertet? Ein MRT wurde Ihnen verweigert? Ihre Behandlung wurde zu spät begonnen, weil die Krankheit nicht erkannt wurde? Ihre Beschwerden oder die Ihres Kindes wurden nicht ernst genommen?
Fehler bei der Geburtsbegleitung haben Ihr Kind verletzt und Sie an Ihre Belastungsgrenze gebracht? Wir sorgen dafür, dass Sie im Dschungel der Ansprüche und Forderungen Ihren Weg finden.
Schwere und dauerhafte Schäden werden in Deutschland oft unterreguliert. Überlassen Sie uns die komplexe Schadensberechnung und lassen sich Beraten über das staatliche Leistungsrecht.
Der Blechschaden ist reguliert, aber was ist mit Ihren körperlichen Folgen? Ihnen steht nicht nur Schmerzensgeld zu, sondern Ausgleich für Arbeit, Freizeit und Haushaltsführung.
Neue Hüfte, neues Knie, aber kränker als zuvor? Fehlerhafte Implantate kommen häufiger vor als man denkt. Impfschäden und Schädigungen durch fehlerhafte Arzneimittel? Sie sind selten, können sich aber ein Leben lang auswirken.
Ihr Krankenhausaufenthalt hat sich wegen einer bakteriellen Infektion verlängert oder Sie haben gar Dauerschäden wegen einer solchen Infektion?
Wir können Ihnen sicherlich nicht Ihre Gesundheit wiederherstellen. Wir sorgen aber dafür, dass Sie für einen erlittenen Gesundheitsschaden einen angemessenen finanziellen Ausgleich hierfür bekommen.
In erster Linie bilden die Größe, die Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentliche Grundlage bei der Bemessung der Entschädigung. In Todesfällen ist der Schmerzensgeldanspruch geringer zu bemessen als allgemein erwartet wird. Maßgeblich ist dabei die tatsächliche Lebensdauer des Verletzten. Deshalb kann ein Schmerzensgeldanspruch zu verneinen sein, wenn der Tod alsbald nach der Körperverletzung eintritt und der Betroffene keinen oder nur einen geringfügigen Leidensweg hinnehmen musste, indem er zum Beispiel nach Verletzungseintritt bewusstlos wurde und, ohne jemals das Bewusstsein wieder zu erlangen, verstarb.
Neben Schmerzensgeld kann der Patient materielle Schadenpositionen geltend machen. Hierzu gehören insbesondere:
Diese Aufzählung der einzelnen Schadenpositionen ist hier nur beispielhaft. Das weite Spektrum der Personenschäden und die Berechnung der einzelnen Schadenpositionen ist in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht kompliziert, so dass wir Ihnen dringend empfehlen, die Berechnung einer spezialisierten Kanzlei zu überlassen, so dass Sie am Ende auch angemessen entschädigt werden.
Der Arzt ist vor jeder Behandlung verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Das folgt aus der grundgesetzlich verankerten Menschwürde und dem Selbstbestimmungsrecht eines jeden Patienten. Zur Aufklärung gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Ebenso ist über so genannte echte Behandlungsalternativen aufzuklären. Erst danach ist eine wirksame Einwilligung durch den Patienten möglich. Wenn die Aufklärung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, kann sich der Patient auf eine Aufklärungsrüge berufen, sofern sich ein nicht aufgeklärtes Risiko beim Patienten verwirklicht hat, so dass auch hieraus gegebenenfalls Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche abgeleitet werden können.
Der Behandelnde ist verpflichtet, eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Die Dokumentation der Behandlung hat in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung zu erfolgen. Ist die Dokumentation fehlerhaft, ungenügend oder gar nicht erfolgt, so kann der Patient daraus eine Beweislastumkehr ableiten, da vermutet wird, dass die nicht ordnungsgemäß dokumentierte Maßnahme ärztlicherseits nicht durchgeführt wurde.
Jeder Patient kann auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffende Patientenkartei nehmen. Einschränkungen ergeben sich aus dem ärztlichen Praxisablauf, da nicht jederzeit gewährleistet werden kann, dass der Patient tatsächlich ungehindert Einsicht nehmen kann. Es ist deswegen sinnvoll eine Kopie der Akte gegen Kostenerstattung in der Arztpraxis oder im Krankenhaus anzufordern. Sofern sich der Arzt oder das Krankenhaus weigert die Behandlungsunterlagen in Kopie herauszugeben, kann dieses Herausgabe-verlangen gerichtlich durchgesetzt werden.
Auch in Pflegeheimen kommen Bewohner zu Schaden. Die Coronaschäden haben in den Fokus gerückt, was auch zuvor schon festzustellen war: durch Sparzwang und Personalmangel kommt es zu Unfällen und Hygienemängeln. Pflegebedürftige Angehörige sind besonders gefährdet. Die rechtlichen Anforderungen an den Betrieb von Pflegeheimen sind deshalb hoch. Ist Ihr Angehöriger durch Mängel im Pflegeheim zu Schaden gekommen, können Sie ganz ähnlich wie beim Krankenhaus Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Die juristische Aufklärung nutzt dabei nicht nur den Betroffenen, sondern sorgt auch für eine besserer zukünftige Heimbetreuung.
Für die Haftung des Arztes muss zunächst immer ein Behandlungsfehler vorliegen. Die Feststellung eines Behandlungsfehlers wird immer durch einen ärztlichen Sachverständigen getroffen. Hierfür ist ein so genanntes Behandlungsfehlergutachten in Auftrag zu geben, was letztendlich, bei Bestätigung eines Behandlungs- und/oder Aufklärungsfehlers, Grundlage für die Verhandlungen über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs oder des Schadenersatzanspruchs gegenüber der Haftpflichtversicherung des Arztes oder Krankenhauses ist. Ein Behandlungsfehler kann dann angenommen werden, wenn ärztlicherseits der allgemein anerkannte medizinische Standard im Zeitpunkt der Behandlung nicht eingehalten und damit der so genannte Facharztstandard nicht erbracht wurde. Eine Abweichung von dem im Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemein anerkannten fachlichen Standard kann aber nur dann zu einem Behandlungsfehler führen, soweit Behandler und Patient nicht etwas anderes vereinbart haben. Damit wird ein bewusstes und in der Regel zulässiges Abweichen vom Facharztstandard im Arzt-Patienten-Verhältnis vereinbart.